A. Aus den "Richtlinien für den Nachrichten- und Vortragsdienst der Rundfunkgesellschaften":
"1. Der Rundfunk dient keiner Partei. Sein gesamter Nachrichten- und Vortragsdienst ist daher streng überparteilich zu gestalten.
2. Die Gesellschaft erhält, soweit in den Ziffern 5 und 6 nichts anderes vorgesehen ist, die von ihr zu verbreitenden Nachrichten durch Vermittlung einer vom Reich bestimmten Stelle, nachstehend Nachrichtenstelle genannt.
3. Die von der Nachrichtenstelle als "Auflagenachrichten" bezeichneten Nachrichten müssen unverzüglich, unverkürzt, unverändert und unentgeltlich verbreitet werden.
4. Unter den übrigen durch die Nachrichtenstelle vermittelten Nachrichten steht der Gesellschaft die Auswahl frei. Sie ist berechtigt, die Wortfassung dieser Nachrichten abzuändern und zu kürzen, jedoch darf dadurch der Sinn der Nachricht nicht geändert werden.
5. Die Gesellschaft ist verpflichtet, außer den Auflagenachrichten der Nachrichtenstellen (Ziffer 3) auch solche Nachrichten unverzüglich, unverkürzt, unverändert und unentgeltlich zu verbreiten, die ihr mit dieser Auflage von der zuständigen Landesregierung oder der von ihnen genannten Stelle zugeleitet werden.
...
7. Die Bestimmungen in Ziffer 3 und 5 finden auch auf Vorträge entsprechende Anwendung.
8. Die Gesellschaft hat die Nachrichtenstelle über die Abwicklung der von dieser vermittelten Nachrichten und Vorträgen laufend zu berichten und ihr auf Anfordern den Wortlaut in der verbreiteten Fassung mitzuteilen."
B. Aus den Bestimmungen über die "Befugnisse der Überwachungsausschüsse": ...
"3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, sich in allen politischen Fragen der Programmgestaltung mit dem Überwachungsausschuß in Verbindung zu setzen und seine Entscheidungen abzuwarten.
4. Die Gesellschaft hat die bei ihr eingehenden Beschwerden über politische Darbietungen dem Überwachungsausschuß zur Kenntnis zu bringen.
...
6. Der Überwachungsausschuß ist berechtigt, gegen das Programm oder Teile davon Einspruch zu erheben, soweit es sich nicht lediglich um Fragen der Kunst, Wissenschaft und Volksbildung handelt.
Dieses Einspruchsrecht erstreckt sich nicht auf die der Gesellschaft von der Nachrichtenstelle und den Landesregierungen übermittelten Auflagenachrichten und auf Vorträge im Sinne der Ziffer 3,5 und 7 der Richtlinien für den Nachrichten- und Vortragsdienst. Hat ein Mitglied des Überwachungsausschusses gegen die Verbreitung einer solchen Darbietung Bedenken, so teilt es dies den im Überwachungsausschuß vertretenen Regierungen unverzüglich mit. Bis zur Entscheidung unterbleibt die Verbreitung."
Aus: Fischer, S. 79ff.
Die im Oktober 1926 eingesetzten Überwachungsausschüsse bestanden jeweils "in der Regel aus drei Mitgliedern, von denen eines durch das Reich, die anderen von der zuständigen Landesregierung bestimmt werden".
Für die Überwachung und "Beratung" der Gesellschaften bei Sendungen der Wissenschaft, Kunst und Volksbildung wurden Beiräte mit ähnlichen, nicht ganz so weit reichenden Kompetenzen eingerichtet, die allerdings keine eine allzu große Rolle spielten.
In der Folge griff die RRG wegen einer fehlenden
Zentralstelle immer mehr koordinierend und regelnd ein. "Ständige
Kämpfe und Unklarheiten waren von da ab bei der RRG
an der Tagesordnung..." (Q144)
Aus den "Leitsätze[n] zur Neuregelung des Rundfunks":
"1. Die Neuregelung bezweckt:
a) die Organisation des Rundfunks zu vereinfachen und übersichtlicher zu gestalten,
b) die noch in
Privathand befindlichen Geschäftsanteile der Rundfunkgesellschaften in die öffentliche Hand
(Reich und Länder) zu überführen und damit die alleinige Verwaltung des Rundfunks zu
sichern,
c) in bezug auf die Programmgestaltung die Durchführung einheitlicher Richtlinien in der
Richtung zu gewährleisten, daß ausgehend von den landsmannschaftlichen Eigenarten des
deutschen Kulturlebens die Selbständigkeit der örtlichen Rundfunkgesellschaften erhalten bleibt
(Dezentralisierung der Programmgestaltung) und der Rundfunk von Parteipolitischen Darbietungen
freigehalten wird (Entpolitisierung des Rundfunks). Aufstellung der Richtlinien im einzelnen bleibt unter
Zuziehung der zuständigen Ausschüsse des Reichsrats (Artikel 67 der Reichsverfassung)
vorbehalten.
2. Die obere Leitung des Rundfunkbetriebes in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht wird von der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft als Dachgesellschaft der örtlichen Rundfunkgesellschaften wahrgenommen. Sie übt ihre Tätigkeit als gemeinnützige G.m.b.H. aus. Von den Geschäftsanteilen gehören 51 v.H. der deutschen Reichspost, 49 v.H. sind auf die Länder Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Baden und Hamburg nach näherer Vereinbarung mit ihnen zu verteilen.
3. Bei der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft werden für das gesamte
Rundfunkgebiet behandelt:
a) Organisation,
b) Wirtschaft,
c) Technik der Verstärker-
und Senderäume,
d) Rundfunkbeziehungen zum Ausland,
e) grundsätzliche
Programmfragen,
f) Nachrichtendienst,
g) Programmaustausch.
4. Der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft werden zwei Reichskommissare übergeordnet, von denen einer vom Postminister, einer vom
Reichsminister des Innern ernannt wird.
Die Arbeitsgebiete der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft zu Ziffer 3
a) bis d) gehören zur Zuständigkeit des vom Reichspostminister, die zu e) bis g) zur
Zuständigkeit des vom Reichsminister des Innern ernannten Reichskommissars, der auch die politischen
Programmfragen und die Überwachung der Richtlinien für den Programm- und Nachrichtendienst
behandelt.
Die Bezihungen zwischen dem vom Reichsminister des Innern ernannten Reichskommissar
und den unter Ziffer 6a) genannten Staatskommissaren werden unter Zuziehung des zuständigen
Ausschüsse des Reichsrats geregelt.
5. Der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft werden
beigegeben:
a) ein Verwaltungsrat im Sinne des § 52 des Gesetzes über die G.m.b.H., bestehend aus
den beiden Reichskommissaren, je drei vom Reichsminister des Innern und Reichspostminister und sieben von
den Ländern zu bestellenden Mitgliedern, von denen zwei Preußen und je eines Bayern, Sachsen,
Württemberg, Baden und Hamburg ernennen;
b) ein Programmbeirat, bestehend aus 15
Mitgliedern, die der Reichsminister des Innern ernennt.
Die Mitglieder des Programmbeirats sollen aus
dem ganzen Reichsgebiet berufen werden. Der Programmbeirat ist zu allen grundsätzlichen
Programmfragen zu hören. Zu seinen Aufgaben gehört insonderheit, die künstlerischen
Probleme, die dem Rundfunk gestellt sind, zu untersuchen.
Die im Verwaltungsrat vertretenen
Länder haben das Recht, je einen Vertreter mit beschließender Stimme zu den Sitzungen des
Programmbeirats zu entsenden.
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der vom Reichspostminister,
den im Programmbeirat der vom Reichsminister des Innern betetellte Reichskommissar. Die Reichskommissare
vertreten sich gegenseitig.
Die Aufgaben des Programmbeirats werden unter Zuziehung der
zuständigen Ausschüsse des Reichsrats geregelt.
6. Die Rundfunkgesellschaften üben
ihre Tätigkeit als gemeinnützige G.m.b.H. aus. Von den Geschäftsanteilen gehören
51 v.H. der Reichs-Rundfunk-Gesellschaft, 49 v.H. sind auf die beteiligten Länder nach Vereinbarung
mit ihnen zu verteilen.
Den Rundfunkgesellschaften werden beigegeben:
a) ein von dem
zuständigen Lande im EInvernehmen mit dem Reichsminister des Innern zu ernennender
Staatskommissar, dem nach näherer Vereinbarung der beteiligten Länder ein Ausschuß von
Regierungsvertretern zur Seite steht. Der Staatskommissar übt bis zu der im letzten Absatz dieser Ziffer
vorgesehenen Regelung die Befugnisse des Überwachungsausschusses aus;
b) ein Programmbeirat,
dessen Mitglieder (bis zu 11) von dem zuständigen Lande in Benehmen mit dem Reichsminister des
Innern ernannt werden. Über die Verteilung der Sitze zwischen dem zuständigen Lande und den
beteiligten Ländern ist eine Vereinbarung zu treffen. Die beteiligten Länder haben wie bisher
für ihre Vertreter das Vorschlagsrecht. Jedes Land hat mindestens auf einen Vertreter
anspruch.
Der Staatskommissar und je ein Vertreter der Regierungen der beteiligten Länder
können an den Sitzungen des Programmbeirats stimmberechtigt teilnehmen.
Die Aufgaben des
Staatskommissars, des Ausschusses und des Programmbeirats werden unter Zuziehung der zuständigen
Ausschüsse des Reichsrats geregelt.
7. Die derzeitigen politischen Überwachungsausschüsse fallen fort. Die vorhandenen Kulturbeiräte sind entsprechend Ziffer 6b) umzuwandeln.
8. Der Deutschlandsender wird Reichssender, über den die Reichs-Rundfunk-Gesellschaft verfügt.
9. Die Drahtloser Dienst A.G. wird liquidiert. Der politische Nachrichtendienst wird nach Ziffer 3 f) an die Reichs-Rundfunk-Gesellschaft angegliedert.
10. Das Recht der Länder, den Rundfunkgesellschaften Auflagennachrichten und Auflagevorträge zuzuleiten, bleibt vorbehaltlich der Regelung in den nach Ziffer 1c) zu erlassenden Richtlinien unberührt."
Aus: Pohle, S. 124ff.
Vorbemerkung der Redaktion: Der hervorragende Parlamentarier und Parteiführer, Reichstagsabgeordnete Dr. Stresemann, der schon immer sein lebhaftes Interesse für Film und Kino bewährt hat, behandelt in den nachstehenden, sehr interessanten Ausführungen eine der wichtigsten Aufgaben der Gegenwart.
Wenn sich heute der Deutsche oft verwundert fragt, woher es denn komme, daß dieses Deutschland in der Welt so wenig Sympathien genieße, und wie es denn kommen konnte, daß dieses Deutschland, das 44 Jahre hindurch stets die Politik des Friedens getrieben und sich bestrebt hat, der Welt den Frieden zu erhalten, eine so geschlossene Phalanx von Feinden allüberall im Erdenrund, und wie die jüngsten Tage wieder gezeigt haben, bis hinauf in den fernsten Osten sich erwerben konnte, wenn er die Ursachen rückblickend wägt, die zu dieser Weltkatastrophe geführt haben, dann übersieht er neben anderen meist die außerordentlich wirkungskräftige Film-Propaganda, welche unsere Feinde sehr im Gegensatz zu uns überall in der Welt getrieben haben. Sehr im Gegensatz zu Deutschland, wo man das Kino nur mehr unter dem Gesichtswinkel eines Vergnügungsmittels würdigte und mehr in dessen Bekämpfung als in dessen Fördeung sich erschöpfte, haben unsere Feinde, namentlich England und Frankreich, schon frühzeitig den Film als eines der machtvollsten Werbemittel der Gegenwart erkannt. Die Saat, die England und Frankreich in der Verbreitung deutschfeindlicher Stimmungen allüberall in der Welt gesät haben, ist jetzt aufgegangen. Planmäßig sind England und Frankreich seit vielen Jahren daran gegangen, das Ausland in ihrem Sinne zu beeinflussen, und noch ganz besonders verschärft haben sie diese Anstrengungen im Weltkriege. Tausende und Abertausende von Kilometern Ententefilms sind auf die Neutralen losgelassen worden, Films, die dazu bestimmt waren, eine deutschfeindliche Stimmung zu verbreiten und die noch neutralen Länder zum Eintritt in den Weltkrieg an der Seite der Entente zu verleiten. Daß in diesen Films nicht immer die reine Wahrheit sich behauptet hat, dieser Feststellung bedarf es bei dem Charakter unserer Feinde ja wohl nicht erst. ... Leider muß man ihnen bestätigen, daß ihr heiß' Bemühen nicht ohne Erfolg war. Die suggestive Kraft des Bildes, des Kinobildes zumal, bringt es zuwege, daß derlei Lügen, und mögen sie auch noch so ungeheuerlich erscheinen, oder vielmehr gerade je ungeheuerlicher sie sind, desto leichter Glauben finden. ...
Wie man bereits durch die Filmpropaganda den Boden zu dem künftigen Wirtschaftskrieg vorbereitet, zeigt die Tatsache, daß beispielsweise vor Monaten ein französischer Filmtheaterunternehmer nach Südamerika abgereist ist, um in ganz Brasilien, Argentinien und den übrigen führenden südamerikanischen Staaten französische Films vorzuführen. Auch hier wird eine doppelte Wirkung versucht. Einmal soll durch diesen Film die Erregung gegen Deutschland geschürt und der Haß zum Abneigungsfaktor gegen künftigen Bezug deutscher Waren gemacht werden, andererseits versucht man positiv durch Darstellung französischer Industrieunternehmungen Frankreich als die geeignete überlegene Produktionsstätte für den Bezug von Waren hinzustellen. ...
Die "Deutsche Lichtbild-Gesellschaft" ist kein Erwerbsunternehmen, sondern sie ist von Organisationen der deutschen Industrie und der deutschen Landwirtschaft, von den deutschen Bäder- und Verkehrsvereinigungen geschaffen worden, um das, was Deutschland bietet an landschaftlichen Schönheiten, an wunderbarem Fleiß seiner Städte, an der gewaltigen Leistung seiner Industrie usw. im Auslande vorzuführen. ... Das deutsche Lichtspiel aber soll hinausziehen in die Welt, um eine Propaganda zu sein des neuen Deutschland!"
Aus: "Der Film, Zeitschrift für die Gesamtinteressen der Kinematographie", 7. April 1917
s war ja bereits
einmal bei einer der letzten Reden Stresemanns eine solche gelegentliche Übertragung
geplant. Wir hatten sie vorbereitet, die Hörer waren schon davon verständigt.
Diese Übertragung mußte aber nach dem Protest von drei Parteien im
letzten Augenblick zu meinem Leidwesen unterbleiben. Hier scheint mir aber jeder
damals erhobene Einwand besonders hinfällig, der Reichstag setzt sich damit
sogar selbst in Nachteil. Jede sonstige Ministerrede, die bei anderen Gelegenheiten,
bei irgendwelchen Anlässen, bei Empfängen, bei der Presse oder sonstwo
- oft genug auch bei Feierlichkeiten im Reichstagssaale selbst erfolgt, die
ist ruhig übertragen worden. Nur wenn sie in der Sitzung des Reichstages
gehalten wird, wenn sie vielleicht besondere wichtige politische Bedeutung hat,
kann es bis jetzt nicht geschehen. Warum nicht? Weil man nicht alle Redner übertragen
kann, die darauf antworten. Aber hier, in solchen Fällen wird doch ausdrücklich
von vornherein mitgeteilt: es handelt sich um die einmalige, meinetwegen auch
die einseitige Darstellung, die von der Regierung über eine bestimmte Frage
erfolgt ist. Will jemand die abweichenden Meinungen nun ganz genau kennenlernen,
so kann er sich das Protokoll oder die Zeitungen der verschiedenen Parteien
zur Hand nehmen. Aber noch mehr - gegen den Einwand läßt sich erst
recht anführen, daß eine kombinierte Methode aus der einmaligen,
direkten Wiedergabe wichtiger Reden aus dem Sitzungssaale selbst - und der Zusammenstellung
von Antworten, wie sie uns der Rundfunk mit Hilfe der Schallplatten vorgeschlagen
hat, daß daraus sich ein Bild über die Verhandlungen des Reichstages
herstellen läßt, daß auch technisch tragbar ist. Dann ist es
möglich, die Stellung der einzelnen Parteien und Parteiredner, sagen wir
zum Jung-Plan [sic], sagen wir zur Finanzsanierung, sagen wir zum Notopfer,
zur Arbeitslosenversicherung, zum Strafgesetzbuch abends in einer bestimmten
Stunde weiterzugeben. Man kann dann zur Sicherung der Objektivität meinetwegen
soweit gehen, den Abgeordneten selbst zu fragen, welchen Teil seiner Rede er
für den wichtigsten, für den ausschlaggebenden hält, welchen
er durch den Rundfunk verbreitet haben will. Immer abgemessen nach einer bestimmten
Redezeit, wie sie jedem Redner dabei zugemessen wird. In dieser Form scheint
mir die Verbindung von Reichstag und Rundfunk auf alle Fälle durchführbar,
denn eines brauchen wir doch auch nicht aus dem Auge zulassen: wieviel der Rundfunkhörer
sich anhören will, das steht ihm ja frei, ein Griff an den Schlüssel
des Lautsprechers oder an die Hörmuschel und die Sitzung ist für ihn
aus. Er hat es da doch viel besser als ich, der ich den Redner bis zu Ende anhören
muß und nicht abstellen kann. Damit nun aber meine verehrten Zuhörer
nicht gleich auch zur Tat schreiten und den Apparat abstellen, will ich lieber
selbst zum Schluß übergehen und mich zusammenfassen: Ich bin dafür
- zunächst für die gelegentliche Übertragung besonders wichtiger
Sitzungen aus dem Reichstagsgebäude selbst und dann verbunden mit objektiven,
ungefähr gleichlangen Auszügen aus den Reden der Abgeordneten, die
zu dieser Frage, die gerade zur Debatte steht, das Wort nehmen."
Abschrift der im DRA archivierten Rede Löbes.
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